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Claudia Vibrans
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ELStAM auf den 1.1.2013 verschoben  (21.01.2012)

Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft  (21.01.2012)

Regierung beschließt Steuerentlastungen  (21.01.2012)

Werbungskostenabzug für eine Arbeitsecke  (21.01.2012)

Narkoseleistungen bei Schönheitsoperation nicht umsatzsteuerbefreit  (21.01.2012)

"Chi-Test" ist kein Grund zur Beanstandung der Buchführung  (21.01.2012)

Anwaltskosten für Strafverfahren können Werbungskosten sein  (21.01.2012)

Gartenarbeiten als Handwerkerleistung  (21.01.2012)

Elektronische Rechnungsstellung ab 1.7.2011  (21.01.2012)

Praxisgebühren keine Sonderausgaben  (21.01.2012)

Feier eines Firmenjubiläums und Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers  (21.01.2012)

Wegfall der Papierlohnsteuerkarte: Information über den Lohnsteuerabzug 2012  (15.10.2011)

Steuervereinfachungsgesetz 2011  (15.10.2011)

Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind sind keine außergewöhnlichen Belastungen  (15.10.2011)

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen  (15.10.2011)

Besteuerung von Erstattungszinsen  (15.10.2011)

Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung  (05.10.2011)

Steuerabkommen mit der Schweiz unterzeichnet  (05.10.2011)

Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer  (05.10.2011)

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Verkehrstherapien  (05.10.2011)

Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften  (05.10.2011)

Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung  (05.10.2011)

Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung  (05.10.2011)

Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten  (05.10.2011)

Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflichen Schriftstellers  (05.10.2011)

Warnung vor falschen MwSt-Identifikationsnummern  (07.07.2011)

Selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig  (07.07.2011)

Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland  (07.07.2011)

Sanierung eines Fertighauses keine außergewöhnliche Belastung  (07.07.2011)

Unberechtigter Umsatzsteuerausweis nach § 14c UStG  (07.07.2011)

Aufwendungen von Arbeitgebern anlässlich eines Firmenjubiläums  (07.07.2011)

Auszahlung einer Steuererstattung auf ein falsches Konto  (07.07.2011)


 ELStAM auf den 1.1.2013 verschoben  (21.01.2012)

Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 01.01.2013 verschiebt. Die OFD Karlsruhe weist im Rahmen eines Informationsschreibens für Arbeitgeber nun darauf hin, in welchen Fällen tatsächlich eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 notwendig ist.

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 Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft  (21.01.2012)

Das FG Münster hat in seinem Beschluss vom 27.10.2011 (Aktenzeichen 2 V 913/11 E) - wie schon zuvor das FG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 V 2325/11 A E) - ernstliche Zweifel an der durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), geäußert.

Der BFH hatte 2010 zunächst entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen VIII R 33/07). Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 eine "klarstellende" Regelung in das Gesetz aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG n.F.). Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG ist die Gesetzesänderung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Das FG Münster stellte nun im Rahmen einer im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht nur in Frage, ob die Regelung des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Es bemängelte zudem, dass der Gesetzgeber auf eine umfassende gesetzgeberische Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen verzichtet habe. Zwar sei der Gesetzgeber befugt, grundlegende Systemwechsel herbeizuführen. Allerdings bedürfe es dann eines wirklich neuen Regelwerkes mit einem Mindestmaß von Ansätzen neuer Prinzipien- oder Systemorientierung. Unklar sei insbesondere, welche Bedeutung der Regelung des § 12 Nr. 3 EStG, die immer noch die Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen festschreibt, im Hinblick auf das Leistungsfähigkeits-, das Netto- und das Veranlassungsprinzip zukommen solle.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum BFH zugelassen.

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 Regierung beschließt Steuerentlastungen  (21.01.2012)

Am 07.12.2011 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Bei der kalten Progression handelt es sich um verdeckte Steuererhöhungen, die entstehen, wenn der Einkommensteuertarif nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wird.

Diesem will die Bundesregierung durch folgende Maßnahmen begegnen:

Außerdem ist es Ziel der Bundesregierung, ab 2014 die Wirkung der kalten Progression regelmäßig alle zwei Jahre zu überprüfen.

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 Werbungskostenabzug für eine Arbeitsecke  (21.01.2012)

Beim BFH ist derzeit ein Revisionsverfahren zu der Frage des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs für eine Arbeitsecke anhängig. Bei Einsprüchen, die sich auf dieses anhängige Verfahren stützen, tritt insoweit die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ein.

Das FG Köln hatte mit Urteil vom 19.05.2011 (Aktenzeichen 10 K 4126/09) entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können.

Dies widerspricht der bisherigen Rechtsprechung sowie der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum ist, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine nur untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist jedoch unschädlich.

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 Narkoseleistungen bei Schönheitsoperation nicht
 umsatzsteuerbefreit  (21.01.2012)

Gemäß einem Beschluss des BFH vom 06.09.2011 (Aktenzeichen V B 64/11, NV) sind Narkoseleistungen, die im Zusammenhang mit medizinisch nicht indizierten kosmetischen Operationen erbracht werden, nicht nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit.

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 "Chi-Test" ist kein Grund zur Beanstandung der Buchführung
 (21.01.2012)

Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 24.08.2011 (Aktenzeichen 2 K 1277/10) zu der Frage Stellung genommen, ob allein Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung - und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes - berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind.

Nach Ansicht des Gerichts hatte das Finanzamt im Streitfall nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Die vom Finanzamt behauptete "Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 %" auf Grund des vom Prüfer durchgeführten "Chi-Quadrat-Tests" kann nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein ist jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, abgesehen davon, dass er bei einem Friseursalon, bei dem - wie hier - für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro-Beträge berechnet werden, ungeeignet erscheint. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergibt sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssen (z. B. Föhnfrisur: 15,- Euro; Färben: 25,- Euro bzw. 46,50 Euro; Föhnen 40,50 Euro).

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

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 Anwaltskosten für Strafverfahren können Werbungskosten
 sein  (21.01.2012)

Der BFH erläutert in einer aktuellen Entscheidung vom 17.08.2011 (Aktenzeichen VI R 75/10), unter welchen Voraussetzungen Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein können.

Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Allerdings setzt der Abzug voraus, dass die die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. Die erwerbsbezogene Veranlassung der Anwaltskosten wurde im Streitfall schon deshalb als gegeben angesehen, weil das Finanzamt die dem Kläger zugewandten Leistungsprämien als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfasst hat. Diese Beträge sind durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn. Die Bestimmung des Arbeitslohnbegriffs wird in gleicher Weise wie die des Werbungskostenbegriffs durch das Veranlassungsprinzip vorgenommen. Wenn wie im Streitfall die Einnahmen durch das Dienstverhältnis und nicht wegen anderer Rechtsbeziehungen veranlasst sind, muss dies in gleicher Weise für die Aufwendungen gelten, die im Zusammenhang mit dieser steuerlich relevanten Tätigkeit stehen. Die Zuordnung der Einnahmen zum Dienstverhältnis einerseits und der entsprechenden Aufwendungen zur Privatsphäre andererseits verstieße gegen das in § 2 Abs. 2 EStG verankerte objektive Nettoprinzip.

Im Übrigen hat das Finanzgericht im Streitfall die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht vorsätzlich die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Die Würdigung ist revisionsrechtlich bindend, da sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen den Kläger gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Denn die Einstellung nach § 153a StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus.

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 Gartenarbeiten als Handwerkerleistung  (21.01.2012)

Gemäß einem Urteil des BFH vom 13.07.2011 (Aktenzeichen VI R 61/10) kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG für die Erd- und Pflanzarbeiten wurde den Klägern in erster Instanz versagt. Bei den Arbeiten handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind. Denn sie gehen über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens hinaus. Allerdings ist den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu gewähren. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen, wonach nichts Neues geschaffen werden darf, ist aus dem Tatbestandsmerkmal "im Haushalt" zu bestimmen. Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines Haushalts, also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht auslösen. Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige - stets vorhandene - Grund und Boden gehört, dagegen schon.

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 Elektronische Rechnungsstellung ab 1.7.2011  (21.01.2012)

Durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sind rückwirkend zum 01.07.2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden.

Der Rechnungsaussteller ist nunmehr - vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung - frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z. B. per E-Mail). Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.

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 Praxisgebühren keine Sonderausgaben  (21.01.2012)

Gemäß einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.03.2011 (Aktenzeichen 4 K 1053/09) sind Praxisgebühren außergewöhnliche Belastungen und keine Sonderausgaben.

Gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen X R 41/11 beim BFH Revision eingelegt worden.

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 Feier eines Firmenjubiläums und Geburtstags des
 Gesellschafter-Geschäftsführers  (21.01.2012)

Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2011 (Aktenzeichen 12 K 12087/07) sind die Aufwendungen einer GmbH für die Feier ihres Firmenjubiläums dann nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn mit der Veranstaltung gleichzeitig ein runder Geburtstag ihres (zu 50 % beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführers gefeiert werden soll.

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 Wegfall der Papierlohnsteuerkarte: Information über den
 Lohnsteuerabzug 2012  (15.10.2011)

Die Papierlohnsteuerkarte wird in diesem Jahr nun durch ein bereits für das letzte Jahr angekündigtes elektronisches Abrufverfahren ersetzt. Hierzu wurden nun die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Zum Datenabgleich werden seit Anfang Oktober 2011 von den Finanzämtern Schreiben an Arbeitnehmer versandt.

Die Finanzämter sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer noch vor dem 01.01.2012 über ihre erstmals gebildeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu informieren. Aus diesem Grund werden von Anfang Oktober bis Ende November 2011 bundesweit rund 40 Mio. Schreiben an Arbeitnehmer versandt. Die Schreiben müssen nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Die im Schreiben angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge und Pauschbetrag für behinderte Menschen/Hinterbliebene) sollten dabei durch den Arbeitnehmer unbedingt geprüft werden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ab Januar 2012 zugrunde gelegt.

Der Inhalt der Schreiben basiert auf dem Datenbestand vom 16.09.2011. Anträge auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel), die nach diesem Zeitpunkt gestellt oder bearbeitet wurden, sind in die Schreiben nicht mehr eingeflossen. Sie sind jedoch in der zentralen Datenbank berücksichtigt.

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 Steuervereinfachungsgesetz 2011  (15.10.2011)

Im Vermittlungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 haben Bund und Länder am 21.09.2011 eine Einigung erzielt. Sie verständigten sich u. a. darauf, die bisher geplante für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung aus dem Gesetz zu streichen. Bundestag und Bundesrat haben der vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Gesetzesänderung am 23.09.2011 zugestimmt.

Aus dem Steuervereinfachungsgesetz ergeben sich folgende Änderungen:

Weiterhin soll der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG um Befreiungsvorschriften bereinigt werden, die heute in der Praxis bedeutungslos sind.

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 Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind sind keine
 außergewöhnlichen Belastungen  (15.10.2011)

Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.09.2011 (Aktenzeichen 5 K 2011/10) klargestellt, dass Aufwendungen für Besuchsfahrten zu einem auswärts wohnenden Kind nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Im Streitfall war der Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebte. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für die Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung abgelehnt hatte, erhob der Vater Klage. Er machte geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern die Kosten ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe. Das Gericht sah hierin keinen vergleichbaren Sachverhalt.

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 Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen  (15.10.2011)

Die OFD Karlsruhe hat mit ihrer Verfügung vom 25.08.2011 (Aktenzeichen S 7270) zur umsatztsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen Stellung genommen. Danach liegt bei Ausgabe von Gutscheinen, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, lediglich der Umtausch eines Zahlungsmittels vor. Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung i. S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer. Beispiele: Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann. Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt. Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Beispiele: Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus. Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.

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 Besteuerung von Erstattungszinsen  (15.10.2011)

Mit Beschluss vom 01.06.2011 hat das FG Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 2 V 35/11) festgestellt, dass Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO steuerbar und steuerpflichtig sind, auch soweit sie auf Steuern entfallen, die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Hiergegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Nach Auffassung des Gerichts sind aufgrund der durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO trotz der erfolgten Rechtsprechungsänderung des BFH (siehe weiter unten) auch dann steuerbar, wenn die Zinsen auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine gegenüber § 12 Nr. 3 EStG vorrangige Spezialregelung, die nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot verstößt.

Nachdem der BFH mit Urteil vom 15.06.2010 (Aktenzeichen VIII R 33/07) im Jahr 2010 zunächst entschieden hatte, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind, hatte der Gesetzgeber mit dem JStG 2010 darauf mit einer "klarstellenden" Regelung reagiert, die in das Gesetz aufgenommen wurde (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Diese Gesetzesänderung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

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 Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung  (05.10.2011)

Ein von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP gemeinsam eingebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Bundestags-Drucksache 17/7020) sieht vor, dass die für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgebliche Umsatzgrenze dauerhaft bei 500.000 Euro bleiben soll.

Der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer wird über die Ist- oder die Sollbesteuerung geregelt. Bei der Sollbesteuerung erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, d. h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Bei der Istbesteuerung erfolgt die Besteuerung dagegen nach vereinnahmten Entgelten, also bei Geldfluss. Die Istbesteuerung setzt jedoch einen Antrag beim Finanzamt voraus.

Derzeit können die Erleichterungen der Istbesteuerung insbesondere von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Vorjahresumsatz max. 500.000 Euro betragen hat. Diese Grenze ist jedoch z. Zt. bis Ende 2011 befristet.

Freiberufler können unabhängig von einer Umsatzgrenze die Istbesteuerung beantragen.

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 Steuerabkommen mit der Schweiz unterzeichnet  (05.10.2011)

Am 21.09.2011 unterzeichneten die schweizerische Finanzministerin Widmer-Schlumpf und Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble ein Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland, welches eine effektivere Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger sicherstellen soll.

Die schweizerischen Zahlstellen sollen zukünftig eine Abgeltungssteuer erheben. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 % festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungssteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag.

Für die Vergangenheit sollen unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz pauschal mit einem Steuersatz von 19 bis 34 % auf das Kapital nachversteuert werden. Er wird aufgrund der Dauer der Kundenbeziehungen sowie des Anfangs - und Endbetrages des Kapitalbestandes festgelegt. So respektiert das Abkommen einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden, andererseits können berechtigte Steueransprüche nun durchgesetzt werden.

Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.

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 Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen bei der
 Einkommensteuer  (05.10.2011)

Das FG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 05.09.2011 (Aktenzeichen 1 V 2325/11 A E) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) geäußert.

Hinsichtlich der Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer hatte der BFH zunächst mit Urteil vom 15.06.2010 (Aktenzeichen VIII R 33/07) entschieden, dass diese nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, wenn sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Daraufhin hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eine "klarstellende" Regelung in das Gesetz aufgenommen, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen doch der Besteuerung unterliegen, Nachzahlungszinsen dagegen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Diese "klarstellende" Regelung sollte auf alle offenen Fälle angewendet werden.

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 Keine Umsatzsteuerbefreiung für Verkehrstherapien
 (05.10.2011)

Laut einem Urteil des FG Münster vom 09.08.2011 (Aktenzeichen 15 K 812/10 U) sind die Umsätze einer Verkehrspsychologin, die Kraftfahrer auf die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vorbereitet, nicht als ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

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 Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften
 (05.10.2011)

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 16.06.2011 (Aktenzeichen IX B 72/11) die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte wegen nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung abgelehnt.

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 Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung
 (05.10.2011)

Laut einem Urteil des BFH vom 08.06.2011 (Aktenzeichen XI R 37/08) ist die Abgabe von Würstchen, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Der Kläger hatte in dem zugrunde liegenden Sachverhalt mehrere Imbissstände und einen Schwenkgrill betrieben, an denen er verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes frites bzw. Steaks, Spieße etc.) verkaufte. Sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen besteuerte er mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Da an seinen Imbissständen Ablagebretter vorhanden waren, unterwarf das Finanzamt die Umsätze jedoch dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage waren erfolglos. Erst der BFH verneinte die Anwendung des Regelsteuersatzes, da es sich nicht um Dienstleistungen, sondern um die Lieferung von Speisen handelte.

Wäre dagegen ein Stehtisch vorhanden gewesen, hätte der BFH den Vorgang als eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung beurteilt.

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 Steuerberatungskosten für die Anfertigung der
 Einkommensteuererklärung  (05.10.2011)

Laut einem Beschluss des BFH vom 18.05.2011 (Aktenzeichen X B 124/10) sind die bisher entwickelten Grundsätze für die Zuordnung von Steuerberatungskosten durch die Entscheidung des Großen Senats zur Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots nicht erneut überprüfungsbedürftig geworden. Die Kosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung sind daher nicht aufzuteilen.

Im Sachverhalt ging es um einen Steuerpflichtigen, der ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und daher argumentierte, dass die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung lediglich durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlasst sei. Der BFH teilte diese Auffassung jedoch nicht.

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 Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten  (05.10.2011)

Laut einem Urteil des FG Berlin vom 11.05.2011 (Aktenzeichen 12 K 12209/10) setzt der teilweise Abzug von Bewirtungsaufwendungen den Nachweis der konkreten betrieblichen Veranlassung einer geschäftlichen Bewirtung voraus. Hierfür reicht es nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG ergibt sich, dass die betriebliche Veranlassung der Bewirtung nachgewiesen werden muss. Die teilweise Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben ist danach nur möglich, wenn Personen aus geschäftlichem Anlass bewirtet werden und diese Bewirtung auch betrieblich veranlasst ist.

Rechtsprechung und Finanzverwaltung folgern hieraus, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus.

Mit der Nennung des Namens und der Funktion der bewirteten Personen ist zwar dargelegt, dass es sich bei den bewirteten Personen um solche handelt, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Allerdings wird hierdurch nicht die konkrete betriebliche Veranlassung der Bewirtung, die das Gesetz unzweideutig fordert, nachgewiesen.

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 Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflichen
 Schriftstellers  (05.10.2011)

Nach einem Urteil des FG München vom 26.11.2010 (Aktenzeichen 8 K 1108/09) ist eine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen, wenn ein angehender Schriftsteller nach mehr als 7 Jahren immer noch kein Manuskript erstellt hat und auch kein Tätigwerden in Richtung eines Marktauftritts erkennbar ist.

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 Warnung vor falschen MwSt-Identifikationsnummern
 (07.07.2011)

Die Europäische Kommission wurde darüber informiert, dass Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten Angebote erhalten haben, eine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gegen Vorauszahlung zu erwerben. Diese Angebote haben das Erscheinungsbild eines offiziellen EU-Dokuments.

Die Kommission möchte die Steuerpflichtigen daran erinnern, dass nur die Steuerverwaltungen das Recht haben, eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu vergeben.

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 Selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche
 Belastungen abzugsfähig  (07.07.2011)

Der BFH hat mit Beschluss vom 14.04.2011 (Aktenzeichen VI R 8/10) entschieden, dass Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.

Im Streitfall hatte der pflegebedürftige Kläger eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld ab. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

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 Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland
 (07.07.2011)

Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2011 (Aktenzeichen VI R 12/10) entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten komme es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Englischkurs in Südafrika besucht.

Der BFH führte aus: Bei einem Sprachkurs im Ausland sind die reinen Kursgebühren als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter Zusammenhang zum Job besteht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Ob die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten daneben ebenfalls beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen. Dabei darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Die Teilnahme an einem Sprachkurs in englischer Sprache in Südafrika ist außergewöhnlich und indiziert, dass der Kläger die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen - wie im Streitfall - unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfertigt sein. Im Streitfall bestanden seitens des BFH keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.

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 Sanierung eines Fertighauses keine außergewöhnliche
 Belastung  (07.07.2011)

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 17.02.2011 (Aktenzeichen 14 K 425/09) entschieden, dass die Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend macht, weil er eine konkrete Gesundheitsgefährdung beseitigen muss, die von Schadstoffen in seinem Haus ausgeht, nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, wenn er die Schadstoffbelastung vor der Sanierung durch ein Gutachten nachweist.

Gegen das Urteil hat das Gericht die Revision zugelassen.

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 Unberechtigter Umsatzsteuerausweis nach § 14c UStG
 (07.07.2011)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 17.02.2011 (Aktenzeichen V R 39/09) entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 UStG aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug.

Der BFH führte dazu aus, dass es zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge, dass ein Abrechnungsdokument die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Es sei nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Die Regelung in § 14c UStG kann ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen können.

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 Aufwendungen von Arbeitgebern anlässlich eines
 Firmenjubiläums  (07.07.2011)

Das FG Düsseldorf hatte in seinen Urteilen vom 07.10.2010 (Aktenzeichen 16 K 1295/09, 16 K 1297/09 und 16 K 1298/09) über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums aufgrund einer Überschreitung der 110-Euro-Grenze lohnsteuerlich zu erfassen waren. Anlässlich eines Firmenjubiläums einer Aktiengesellschaft fand eine Betriebsveranstaltung statt. Die Freigrenze wurde dabei überschritten. Sie ist jedoch ungeachtet des besonderen Anlasses der Betriebsveranstaltung (Firmenjubiläum) sowie der Größe und der Bedeutung der Firmengruppe maßgebend. Die Zuwendungen waren in den Streitfällen der (pauschalen) Lohnsteuer zu unterwerfen.

Zur Zeit ist jedoch auch hinsichtlich der Frage, ob die Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in Höhe von 110 Euro ab dem Jahr 2007 noch angemessen oder an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen ist, in einem anderen Fall (unter dem Aktenzeichen VI R 79/10) ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig. Betroffene Steuerpflichtige können unter Bezugnahme auf dieses Aktenzeichen Einspruch einlegen und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

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 Auszahlung einer Steuererstattung auf ein falsches Konto
 (07.07.2011)

Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.05.2010 (Aktenzeichen 4 K 3880/09) entschieden, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht zu einer von der in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung angegebenen Bankverbindung abweichenden schuldbefreienden Auszahlung des einem Ehegatten zustehenden hälftigen Anteils an dem Erstattungsanspruch auf ein nachträglich von dem anderen Ehegatten benanntes Konto ermächtigt.

Im entschiedenen Fall hatten Eheleute in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto als Überweisungskonto für Steuererstattungen angegeben. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wandte sich die Ehefrau telefonisch an das Finanzamt und benannte eine davon abweichende, allein ihr zustehende Kontoverbindung. Das Finanzamt überwies den Erstattungsbetrag auf das von der Ehefrau benannte Konto.

Aufgrund der ausdrücklichen Anweisung beider Ehegatten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung durfte das Finanzamt den dem Ehemann zur Hälfte zustehenden Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto leisten.

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