



Claudia Vibrans
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ELStAM auf den 1.1.2013 verschoben (21.01.2012)
Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft (21.01.2012)
Regierung beschließt Steuerentlastungen (21.01.2012)
Werbungskostenabzug für eine Arbeitsecke (21.01.2012)
Narkoseleistungen bei Schönheitsoperation nicht umsatzsteuerbefreit (21.01.2012)
"Chi-Test" ist kein Grund zur Beanstandung der Buchführung (21.01.2012)
Anwaltskosten für Strafverfahren können Werbungskosten sein (21.01.2012)
Gartenarbeiten als Handwerkerleistung (21.01.2012)
Elektronische Rechnungsstellung ab 1.7.2011 (21.01.2012)
Praxisgebühren keine Sonderausgaben (21.01.2012)
Feier eines Firmenjubiläums und Geburtstags des Gesellschafter-Geschäftsführers (21.01.2012)
Wegfall der Papierlohnsteuerkarte: Information über den Lohnsteuerabzug 2012 (15.10.2011)
Steuervereinfachungsgesetz 2011 (15.10.2011)
Besuchsfahrten zum auswärts wohnenden Kind sind keine außergewöhnlichen Belastungen (15.10.2011)
Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen (15.10.2011)
Besteuerung von Erstattungszinsen (15.10.2011)
Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung (05.10.2011)
Steuerabkommen mit der Schweiz unterzeichnet (05.10.2011)
Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer (05.10.2011)
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Verkehrstherapien (05.10.2011)
Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften (05.10.2011)
Abgrenzung Lieferung und Restaurationsleistung (05.10.2011)
Steuerberatungskosten für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung (05.10.2011)
Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten (05.10.2011)
Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflichen Schriftstellers (05.10.2011)
Warnung vor falschen MwSt-Identifikationsnummern (07.07.2011)
Selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (07.07.2011)
Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland (07.07.2011)
Sanierung eines Fertighauses keine außergewöhnliche Belastung (07.07.2011)
Unberechtigter Umsatzsteuerausweis nach § 14c UStG (07.07.2011)
Aufwendungen von Arbeitgebern anlässlich eines Firmenjubiläums (07.07.2011)
Auszahlung einer Steuererstattung auf ein falsches Konto (07.07.2011)
Die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden haben entschieden, dass sich der Starttermin des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) aufgrund unerwarteter technischer Schwierigkeiten auf den 01.01.2013 verschiebt. Die OFD Karlsruhe weist im Rahmen eines Informationsschreibens für Arbeitgeber nun darauf hin, in welchen Fällen tatsächlich eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 notwendig ist.
Das FG Münster hat in seinem Beschluss vom 27.10.2011 (Aktenzeichen
Der BFH hatte 2010 zunächst entschieden, dass Erstattungszinsen nach
§ 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit
sie auf Steuern entfallen, die gemäß
Das FG Münster stellte nun im Rahmen einer im Aussetzungsverfahren
gebotenen summarischen Prüfung nicht nur in Frage, ob die Regelung des
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Am 07.12.2011 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression beschlossen. Bei der kalten Progression handelt es sich um verdeckte Steuererhöhungen, die entstehen, wenn der Einkommensteuertarif nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wird.
Diesem will die Bundesregierung durch folgende Maßnahmen begegnen:
Außerdem ist es Ziel der Bundesregierung, ab 2014 die Wirkung der kalten Progression regelmäßig alle zwei Jahre zu überprüfen.
Beim BFH ist derzeit ein Revisionsverfahren zu der Frage des
Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs für eine Arbeitsecke anhängig. Bei Einsprüchen, die sich auf
dieses anhängige Verfahren stützen, tritt insoweit die gesetzliche Verfahrensruhe nach
Das FG Köln hatte mit Urteil vom 19.05.2011 (Aktenzeichen
Dies widerspricht der bisherigen Rechtsprechung sowie der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum ist, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird; eine nur untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist jedoch unschädlich.
Gemäß einem Beschluss des BFH vom 06.09.2011 (Aktenzeichen
Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 24.08.2011 (Aktenzeichen
Nach Ansicht des Gerichts hatte das Finanzamt im Streitfall nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Die vom Finanzamt behauptete "Manipulationswahrscheinlichkeit von 100 %" auf Grund des vom Prüfer durchgeführten "Chi-Quadrat-Tests" kann nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein ist jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, abgesehen davon, dass er bei einem Friseursalon, bei dem - wie hier - für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro-Beträge berechnet werden, ungeeignet erscheint. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergibt sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssen (z. B. Föhnfrisur: 15,- Euro; Färben: 25,- Euro bzw. 46,50 Euro; Föhnen 40,50 Euro).
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
Der BFH erläutert in einer aktuellen Entscheidung vom 17.08.2011
(Aktenzeichen
Strafverteidigungskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den
sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Allerdings
setzt der Abzug voraus, dass die die Aufwendungen auslösenden schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der
beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden
Umständen beruhen. Die erwerbsbezogene Veranlassung der Anwaltskosten wurde im Streitfall schon deshalb als
gegeben angesehen, weil das Finanzamt die dem Kläger zugewandten Leistungsprämien als steuerpflichtige
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erfasst hat. Diese Beträge sind durch das Dienstverhältnis veranlasst
und damit Arbeitslohn. Die Bestimmung des Arbeitslohnbegriffs wird in gleicher Weise wie die des
Werbungskostenbegriffs durch das Veranlassungsprinzip vorgenommen. Wenn wie im Streitfall die Einnahmen durch
das Dienstverhältnis und nicht wegen anderer Rechtsbeziehungen veranlasst sind, muss dies in gleicher Weise
für die Aufwendungen gelten, die im Zusammenhang mit dieser steuerlich relevanten Tätigkeit stehen. Die
Zuordnung der Einnahmen zum Dienstverhältnis einerseits und der entsprechenden Aufwendungen zur Privatsphäre
andererseits verstieße gegen das in
Im Übrigen hat das Finanzgericht im Streitfall die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht vorsätzlich die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Die Würdigung ist revisionsrechtlich bindend, da sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder durch die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist. Die Tatsache, dass das Strafverfahren gegen den Kläger gemäß § 153a StPO eingestellt wurde, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Kläger die ihm zur Last gelegte Straftat verübt hat. Denn die Einstellung nach § 153a StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus.
Gemäß einem Urteil des BFH vom 13.07.2011 (Aktenzeichen
Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach
Durch Art. 5 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sind rückwirkend zum 01.07.2011 die umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen deutlich reduziert worden.
Der Rechnungsaussteller ist nunmehr - vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers zur elektronischen Übermittlung der Rechnung - frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen übermittelt (z. B. per E-Mail). Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung können durch jegliches innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung herstellen kann. Die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung oder eines elektronischen Datenaustauschverfahrens (EDI) ist für die elektronische Übermittlung einer Rechnung nur noch optional und nicht mehr verpflichtend.
Gemäß einem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 30.03.2011 (Aktenzeichen
Gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen
Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2011 (Aktenzeichen
Die Papierlohnsteuerkarte wird in diesem Jahr nun durch ein bereits für das letzte Jahr angekündigtes elektronisches Abrufverfahren ersetzt. Hierzu wurden nun die Angaben der bisherigen Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge und Religionszugehörigkeit) in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Zum Datenabgleich werden seit Anfang Oktober 2011 von den Finanzämtern Schreiben an Arbeitnehmer versandt.
Die Finanzämter sind gesetzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer noch vor dem 01.01.2012 über ihre erstmals gebildeten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu informieren. Aus diesem Grund werden von Anfang Oktober bis Ende November 2011 bundesweit rund 40 Mio. Schreiben an Arbeitnehmer versandt. Die Schreiben müssen nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Die im Schreiben angegebenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal, Zahl der Kinderfreibeträge und Pauschbetrag für behinderte Menschen/Hinterbliebene) sollten dabei durch den Arbeitnehmer unbedingt geprüft werden. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung ab Januar 2012 zugrunde gelegt.
Der Inhalt der Schreiben basiert auf dem Datenbestand vom 16.09.2011. Anträge auf Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel), die nach diesem Zeitpunkt gestellt oder bearbeitet wurden, sind in die Schreiben nicht mehr eingeflossen. Sie sind jedoch in der zentralen Datenbank berücksichtigt.
Im Vermittlungsverfahren zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 haben Bund und Länder am 21.09.2011 eine Einigung erzielt. Sie verständigten sich u. a. darauf, die bisher geplante für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung aus dem Gesetz zu streichen. Bundestag und Bundesrat haben der vom Vermittlungsausschuss empfohlenen Gesetzesänderung am 23.09.2011 zugestimmt.
Aus dem Steuervereinfachungsgesetz ergeben sich folgende Änderungen:
Weiterhin soll der Katalog der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG um Befreiungsvorschriften bereinigt werden, die heute in der Praxis bedeutungslos sind.
Das FG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 12.09.2011 (Aktenzeichen
Im Streitfall war der Kläger leiblicher Vater einer Tochter, die bei der Mutter in Norddeutschland lebte. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für die Besuchsfahrten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Nachdem das Finanzamt die Berücksichtigung abgelehnt hatte, erhob der Vater Klage. Er machte geltend, der Gleichheitssatz sei verletzt, wenn mittellosen Vätern die Kosten ersetzt würden, während Vätern mit Einkommen die steuerliche Berücksichtigung der entstandenen Kosten versagt werde. Er wies auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts hin. In diesem Verfahren sei entschieden worden, dass der Träger der Grundsicherung die Umgangskosten eines Vaters übernehmen müsse, dessen Kind seinen Wohnsitz in den USA habe. Das Gericht sah hierin keinen vergleichbaren Sachverhalt.
Die OFD Karlsruhe hat mit ihrer Verfügung vom 25.08.2011 (Aktenzeichen S 7270) zur umsatztsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen Stellung genommen. Danach liegt bei Ausgabe von Gutscheinen, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, lediglich der Umtausch eines Zahlungsmittels vor. Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer.
Hierzu wird weiter ausgeführt: Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend
bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels
(z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine
Lieferung dar. Eine Anzahlung i. S. von
Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der
gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem.
Mit Beschluss vom 01.06.2011 hat das FG Schleswig-Holstein (Aktenzeichen
Nach Auffassung des Gerichts sind aufgrund der durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010 getroffenen
Regelung in
Nachdem der BFH mit Urteil vom 15.06.2010 (Aktenzeichen
Ein von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP gemeinsam eingebrachter Gesetzentwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Bundestags-Drucksache 17/7020) sieht vor, dass die für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgebliche Umsatzgrenze dauerhaft bei 500.000 Euro bleiben soll.
Der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer wird über die Ist- oder die Sollbesteuerung geregelt. Bei der Sollbesteuerung erfolgt die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, d. h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Bei der Istbesteuerung erfolgt die Besteuerung dagegen nach vereinnahmten Entgelten, also bei Geldfluss. Die Istbesteuerung setzt jedoch einen Antrag beim Finanzamt voraus.
Derzeit können die Erleichterungen der Istbesteuerung insbesondere von Unternehmen in Anspruch genommen werden, deren Vorjahresumsatz max. 500.000 Euro betragen hat. Diese Grenze ist jedoch z. Zt. bis Ende 2011 befristet.
Freiberufler können unabhängig von einer Umsatzgrenze die Istbesteuerung beantragen.
Am 21.09.2011 unterzeichneten die schweizerische Finanzministerin Widmer-Schlumpf und Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble ein Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland, welches eine effektivere Besteuerung von Vermögenswerten deutscher Steuerpflichtiger sicherstellen soll.
Die schweizerischen Zahlstellen sollen zukünftig eine Abgeltungssteuer erheben. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 % festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungssteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag.
Für die Vergangenheit sollen unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz pauschal mit einem Steuersatz von 19 bis 34 % auf das Kapital nachversteuert werden. Er wird aufgrund der Dauer der Kundenbeziehungen sowie des Anfangs - und Endbetrages des Kapitalbestandes festgelegt. So respektiert das Abkommen einerseits den Schutz der Privatsphäre von Bankkunden, andererseits können berechtigte Steueransprüche nun durchgesetzt werden.
Das Abkommen soll Anfang 2013 in Kraft treten.
Das FG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 05.09.2011 (Aktenzeichen
Hinsichtlich der Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer hatte der
BFH zunächst mit Urteil vom 15.06.2010 (Aktenzeichen
Laut einem Urteil des FG Münster vom 09.08.2011 (Aktenzeichen
Der BFH hat in seinem Beschluss vom 16.06.2011 (Aktenzeichen
Laut einem Urteil des BFH vom 08.06.2011 (Aktenzeichen
Der Kläger hatte in dem zugrunde liegenden Sachverhalt mehrere Imbissstände und einen Schwenkgrill betrieben, an denen er verzehrfertig zubereitete Speisen (Bratwurst, Currywurst, Hot Dog, Pommes frites bzw. Steaks, Spieße etc.) verkaufte. Sämtliche Umsätze aus der Abgabe von Speisen besteuerte er mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Da an seinen Imbissständen Ablagebretter vorhanden waren, unterwarf das Finanzamt die Umsätze jedoch dem Regelsteuersatz. Einspruch und Klage waren erfolglos. Erst der BFH verneinte die Anwendung des Regelsteuersatzes, da es sich nicht um Dienstleistungen, sondern um die Lieferung von Speisen handelte.
Wäre dagegen ein Stehtisch vorhanden gewesen, hätte der BFH den Vorgang als eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung beurteilt.
Laut einem Beschluss des BFH vom 18.05.2011 (Aktenzeichen
Im Sachverhalt ging es um einen Steuerpflichtigen, der ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und daher argumentierte, dass die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung lediglich durch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlasst sei. Der BFH teilte diese Auffassung jedoch nicht.
Laut einem Urteil des FG Berlin vom 11.05.2011 (Aktenzeichen
Hierzu führten die Richter weiter aus: Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des
Rechtsprechung und Finanzverwaltung folgern hieraus, dass die Angaben zum Anlass der Bewirtung zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung den Zusammenhang mit einem geschäftlichen Vorgang oder einer Geschäftsbeziehung erkennen lassen müssen. Allgemein gehaltene Angaben wie Arbeitsgespräch, Infogespräch, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege als Grundlage für die Nachprüfung reichen hierzu nicht aus.
Mit der Nennung des Namens und der Funktion der bewirteten Personen ist zwar dargelegt, dass es sich bei den bewirteten Personen um solche handelt, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen oder angebahnt werden sollen. Allerdings wird hierdurch nicht die konkrete betriebliche Veranlassung der Bewirtung, die das Gesetz unzweideutig fordert, nachgewiesen.
Nach einem Urteil des FG München vom 26.11.2010 (Aktenzeichen
Die Europäische Kommission wurde darüber informiert, dass Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten Angebote erhalten haben, eine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gegen Vorauszahlung zu erwerben. Diese Angebote haben das Erscheinungsbild eines offiziellen EU-Dokuments.
Die Kommission möchte die Steuerpflichtigen daran erinnern, dass nur die Steuerverwaltungen das Recht haben, eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu vergeben.
Der BFH hat mit Beschluss vom 14.04.2011 (Aktenzeichen
Im Streitfall hatte der pflegebedürftige Kläger eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Pflegegeld ab. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2011 (Aktenzeichen
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Englischkurs in Südafrika besucht.
Der BFH führte aus: Bei einem Sprachkurs im Ausland sind die reinen Kursgebühren als Werbungskosten absetzbar, wenn ein konkreter Zusammenhang zum Job besteht. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Ob die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten daneben ebenfalls beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen. Dabei darf der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Die Teilnahme an einem Sprachkurs in englischer Sprache in Südafrika ist außergewöhnlich und indiziert, dass der Kläger die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen - wie im Streitfall - unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfertigt sein. Im Streitfall bestanden seitens des BFH keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 17.02.2011 (Aktenzeichen
Gegen das Urteil hat das Gericht die Revision zugelassen.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 17.02.2011 (Aktenzeichen
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine
fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des
Der BFH führte dazu aus, dass es zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge, dass ein Abrechnungsdokument
die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum
Vorsteuerabzug verleitet. Es sei nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in
Das FG Düsseldorf hatte in seinen Urteilen vom 07.10.2010 (Aktenzeichen
Zur Zeit ist jedoch auch hinsichtlich der Frage, ob die Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer
Betriebsveranstaltung in Höhe von
Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.05.2010 (Aktenzeichen
Im entschiedenen Fall hatten Eheleute in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung ein dem Ehemann zuzurechnendes Bankkonto als Überweisungskonto für Steuererstattungen angegeben. Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, wandte sich die Ehefrau telefonisch an das Finanzamt und benannte eine davon abweichende, allein ihr zustehende Kontoverbindung. Das Finanzamt überwies den Erstattungsbetrag auf das von der Ehefrau benannte Konto.
Aufgrund der ausdrücklichen Anweisung beider Ehegatten in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung durfte das Finanzamt den dem Ehemann zur Hälfte zustehenden Erstattungsbetrag nicht auf ein anderes Konto leisten.